Strafandrohung betrifft nur Menschen

Anders als im Ordnungswidrigkeiten -und Zivilrecht gibt es im Strafrecht keine Verantwortlichkeit des Unternehmens selbst. Straftaten können wegen der Konzipierung unseres Strafrechtssystems als Schuldstrafrechts nur von natürlichen Personen begangen werden. Grundsätzlich ist als Täter daher derjenige strafrechtlich verantwortlich, der nach der innerbetrieblichen Aufgabenverteilung im konkreten Zusammenhang auch tatsächlich gehandelt hat.

Produkthaftung ist der Hauptfall

Natürlich sind im Unternehmensbereich eine Vielzahl von Handlungen möglich, bei denen sich ein einzelner Mitarbeiter durch rechtswidrige Handlungen strafbar machen kann. Der bedeutsamste Fall für Qualitätsmanager dürfte allerdings regelmäßig im Bereich der Produkthaftung liegen.

Wer als Unternehmer ein Produkt auf den Markt bringt, ist dafür verantwortlich, dass Dritte dadurch nicht geschädigt werden. Verletzt er diese Pflicht, muss er dem Geschädigten Ersatz leisten.

Fehlervermeidendes QM ist ein Muss

Jedes Unternehmen hat die grundsätzliche Pflicht, Produktrisiken zu vermeiden. Aus strafrechtlicher Sicht muss spätestens dann eingegriffen werden, wenn sich beispielsweise Kunden beziehungsweise Käufer eines Produktes vermehrt über gesundheitliche Beeinträchtigungen im diesbezüglichen Zusammenhang beschweren. Neben einem Rückruf der entsprechenden Produkte sind selbstverständlich Produktfehler beziehungsweise die Ursachen für diese Fehler umgehend zu beseitigen.

Sorgfalt verringert Ihr Risiko

Einer strafrechtlichen Verantwortung können Sie sich als Qualitätsmanager niemals vollständig entziehen. Sorgfältiges und risikobewusstes Handeln im Rahmen Ihrer Tätigkeit minimiert aber das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung. Dies bedeutet, dass bei Auftauchen einer Fehlerquelle und einer daraus resultierenden Gefährdung von Menschen, Umwelt oder sonstigen Vermögensgütern unverzüglich die Geschäftsführung zu informieren ist.
WICHTIGER HINWEIS: Inwieweit Sie sich gegebenenfalls einem Nichtergreifen Gefahr abwehrender Maßnahmen der Geschäftsleitung direkt widersetzen müssen, lässt sich pauschal kaum beantworten. Je größer die Gefahr ist, umso größer ist allerdings Ihre Pflicht zum Eingreifen. 

Welche strafrechtlichen Risiken drohen, finden Sie in der Übersicht der kostenlosen Probe-Ausgabe QM Qualitätsmanager aktuell, April 05/2008.