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Strafandrohung betrifft nur Menschen
Anders als im Ordnungswidrigkeiten -und Zivilrecht gibt es im
Strafrecht keine Verantwortlichkeit des Unternehmens selbst. Straftaten können
wegen der Konzipierung unseres Strafrechtssystems als Schuldstrafrechts nur von
natürlichen Personen begangen werden. Grundsätzlich ist als Täter daher
derjenige strafrechtlich verantwortlich, der nach der innerbetrieblichen
Aufgabenverteilung im konkreten Zusammenhang auch tatsächlich gehandelt hat.
Produkthaftung ist der Hauptfall
Natürlich sind im Unternehmensbereich eine Vielzahl von Handlungen
möglich, bei denen sich ein einzelner Mitarbeiter durch rechtswidrige
Handlungen strafbar machen kann. Der bedeutsamste Fall für Qualitätsmanager
dürfte allerdings regelmäßig im Bereich der Produkthaftung liegen.
Wer als Unternehmer ein Produkt auf den Markt
bringt, ist dafür verantwortlich, dass Dritte dadurch nicht geschädigt werden.
Verletzt er diese Pflicht, muss er dem Geschädigten Ersatz leisten.
Fehlervermeidendes QM ist ein Muss
Jedes Unternehmen hat die grundsätzliche Pflicht, Produktrisiken zu
vermeiden. Aus strafrechtlicher Sicht muss spätestens dann eingegriffen werden,
wenn sich beispielsweise Kunden beziehungsweise Käufer eines Produktes vermehrt
über gesundheitliche Beeinträchtigungen im diesbezüglichen Zusammenhang
beschweren. Neben einem Rückruf der entsprechenden Produkte sind selbstverständlich
Produktfehler beziehungsweise die Ursachen für diese Fehler umgehend zu beseitigen.
Sorgfalt verringert Ihr Risiko
Einer strafrechtlichen Verantwortung können Sie sich als
Qualitätsmanager niemals vollständig entziehen. Sorgfältiges und
risikobewusstes Handeln im Rahmen Ihrer Tätigkeit minimiert aber das Risiko
einer strafrechtlichen Verurteilung. Dies bedeutet, dass bei Auftauchen einer
Fehlerquelle und einer daraus resultierenden Gefährdung von Menschen, Umwelt
oder sonstigen Vermögensgütern unverzüglich die Geschäftsführung zu informieren
ist. WICHTIGER HINWEIS: Inwieweit Sie sich gegebenenfalls einem
Nichtergreifen Gefahr abwehrender Maßnahmen der Geschäftsleitung direkt
widersetzen müssen, lässt sich pauschal kaum beantworten. Je größer die Gefahr
ist, umso größer ist allerdings Ihre Pflicht zum Eingreifen.
Welche strafrechtlichen Risiken drohen, finden Sie in der Übersicht der
kostenlosen Probe-Ausgabe QM Qualitätsmanager aktuell, April 05/2008.
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