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Vor fast genau
10 Jahren, am 01.05.1998, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Kontrolle
und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die Pflicht für bestimmte
Unternehmen gesetzlich verankert, ein Risikomanagement zu installieren. In der
Wirtschaft hat sich inzwischen auf breiter Front die Erkenntnis durchgesetzt,
dass ein effizientes, unternehmensbezogenes Risikomanagement unverzichtbar ist.
Das 10jährige Bestehen des Gesetzes ist Grund genug, sich mit dieser Thematik
einmal näher auseinanderzusetzen und Ihnen als QM interessante Einblicke zu
verschaffen.
KonTraG legt
Latte höher
Risikomanagement ist die systematische Erfassung, Bewertung und
Steuerung der unterschiedlichsten Risiken. Es handelt sich um ein
systematisches Verfahren, das in sehr unterschiedlichen Bereichen Anwendung
findet, z. B. zur Feststellung von Unternehmensrisiken, Kreditrisiken oder
Umweltrisiken.
Durch das KonTraG sind die Anforderungen an das Risikomanagement von
Unternehmen enorm gestiegen. Es verpflichtet explizit Aktiengesellschaften zur
Risikofrüherkennung, um den Erhalt des eigenen Unternehmens sicherzustellen.
Der Vorstand einer AG muss geeignete Sicherheitsmaßnahmen treffen, damit
Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, frühzeitig
erkannt werden können. Mit anderen Worten ist es der Vorstand selbst, der für
ein umfassendes und wirksames Risikomanagement sorgen muss. Dies gilt jedoch
nicht nur für Aktiengesellschaften, sondern auch für mittelständische
Unternehmen in anderen Rechtsformen, wenn mindestens 2 der 3 folgenden
Kriterien erfüllt sind:
QM-PRAXISTOOL:
Hier muss ein Risikomanagement stattfinden
1.
Bilanzsumme > 3,44 Millionen Euro 2.
Umsatz > 6,87 Millionen Euro 3.
Mitarbeiterzahl
Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen, im Lagebericht zu den Risiken
der künftigen Geschäftsentwicklung Stellung zu nehmen. Ohne ein
Risikomanagementsystem ist diese gesetzliche Forderung nicht zu erfüllen.
Versäumnisse
haben fatale Folgen
Beachten Sie, dass ein Versäumnis bei der Gestaltung des
Risikomanagements böse Folgen haben kann. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen
kann dies bis zu einem Versagen des Bestätigungsvermerks führen. Das hat zur
Folge, dass beispielsweise Gewinnausschüttungen oder Kreditaufnahmen bei Banken
unmöglich werden.
FMEA dient als
Basis
Die FMEA gilt in diesem Zusammenhang als hoch entwickelte
Standard-Methode des präventiven Risikomanagements in der Industrie. Für eine
effektive, effiziente und anerkannte Umsetzung eines Risikomanagements
empfiehlt es sich, ein Überwachungssystem nach der Top-down-Strategie
aufzubauen. Über den methodischen Ansatz der FMEA entstehen dabei über das
ganze Unternehmen vergleichbare Risikoprofile.
Vorstand steht
in der Verantwortung
Der Vorstand selbst trägt dafür Sorge, ein Risikomanagement
einzuführen. Verletzt er diese Organisationspflicht aus § 93 Abs.2 des
Aktiengesetzes (AktG), so führt dies zu einer deutlich verschärften
Haftungssituation. Hat der Vorstand kein entsprechendes Überwachungssystem
eingeführt, kann er haftbar gemacht werden. Durch die geltende Beweislastumkehr
muss er nachweisen, dass er seiner Pflicht in ausreichendem Maß nachgekommen
ist.
Gesetz macht
keine Vorgaben
§ 91 Abs.2 AktG schreibt lediglich vor, dass ein Risikomanagementsystem
eingeführt werden muss, nicht jedoch, wie es im Einzelnen auszugestalten ist.
Bei der praktischen Umsetzung muss sich der Vorstand deshalb an
betriebswirtschaftlich gebotenen Gesichtspunkten orientieren, vor allem aber
mit der nach § 93 AktG gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsführers handeln. Zu diesen Pflichten zählt neben der Festlegung der
Unternehmenspolitik eben auch die Implementierung einer zugehörigen
funktionsfähigen Unternehmensüberwachung.
Rollen sind klar
verteilt
Das KonTraG nimmt die gesetzlichen Vertreter der Unternehmen und die
Abschlussprüfer in die Pflicht. Die Rollenverteilung sieht wie folgt aus:
Gesetzliche Vertreter des Unternehmens Sie sind für die Implementierung des Risikofrüherkennungssystems
verantwortlich. § 289 des Handelsgesetzbuchs (HGB) stellt außerdem erweitere
Anforderungen an die Erstellung des Lageberichts, vor allem das Eingehen auf
die Risiken der künftigen Entwicklung des Unternehmens.
Abschlussprüfer Sie prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dargestellt werden. Im Prüfungsbericht nehmen sie Stellung zur Beurteilung der
Risiken im Lagebericht. Außerdem treffen sie eine Aussage zur zutreffenden
Darstellung der Risiken im Lagebericht. Die einschlägigen Vorschriften aus dem
HGB sind die §§ 317 Abs.2, 321 Abs.1 und 322 Abs.2 und 3.
Welches Modell sich
für eine effiziente und testierfähige Umsetzung des KonTraG in der Praxis
bewährt hat, lesen Sie im vollständigen Artikel von Der Qualitätsmanager aktuell, Maiausgabe Nr. 07/08.
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