Fluch oder Segen: der neue EU Data Act (Teil 3)
Während wir uns im zweiten Teil unserer kleinen Serie mit dem Anwendungsbereich der neuen Verordnung beschäftigt haben, geht es im vorliegenden dritten Teil um die Rechte und Pflichten der Unternehmen und Nutzer. Da das Inkrafttreten der meisten Anforderungen schon am 12.09. diesen Jahres vorgeschrieben ist, müssen Sie sie unbedingt kennen und beachten.
Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen
Artikel 3 der EU VO 2023/2854 beschäftigt sich mit der Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer. Vernetzte Produkte müssen laut Absatz 1 so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste so konzipiert und erbracht werden, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten – standardmäßig für den Nutzer
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