Die neue EU-Verpackungsverordnung tritt in Kraft (Teil 3)
Kennzeichnungspflichten (Artikel 12)
Dieser Artikel ist einer von insgesamt drei Vorgaben, die die Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen des Kapitels III der Verpackungsverordnung beinhalten. Die Vorgaben des Artikel 12 sind allerdings unglaublich umfangreich und kompliziert formuliert, sodass sie selbst für Fachleute kaum verständlich sind. Im Kern handelt es sich bei den Kennzeichnungspflichten um ein Zwei-Stufen-Modell. Laut Verordnungstext sind alle Hersteller ab August 2026 verpflichtet, ihre Verpackungen mit eindeutigen Merkmalen zur Rückverfolgbarkeit zu versehen. Dazu müssen
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