Fluch oder Segen: der neue EU Data Act (Teil 4)

Dateninhaber kann Datenzugangsverlangen unter bestimmten Umständen verweigern
Absatz 8 des Artikel 4 erlaubt dem Dateninhaber, der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist, unter bestimmten Umständen ein Datenzugangsverlangen des Nutzers für spezielle Daten im Einzelfall abzulehnen. Dies gilt dann, wenn er trotz der vom Nutzer gemäß Absatz 6 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweislich einen schweren wirtschaftlichen Schaden durch die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erleiden wird.
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