Mit dem dritten und damit letzten Teil schließen wir unsere kleine Serie zur EU-Verordnung 2025/40 (PPWR) ab. Wir werden uns wahrscheinlich nicht zum letzten Mal mit ihr beschäftigen müssen. Einerseits wurde von der Bundesregierung nicht einmal vier Wochen nach dem endgültigen Inkrafttreten schon ein gravierender Änderungsvorschlag gemacht, andererseits ist die Kommission bei der Veröffentlichung der notwendigen Durchführungsrechtsakte mehr als saumselig.
Am 12.08.2026 ist die erste Stufe der neuen Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 in Kraft getreten. In Teil 1 unseres kleinen Beitrags zur PPWR haben wir Ihnen den Anwendungsbereich, die relevanten Wirtschaftsakteure und die neuen Pflichten vorgestellt. In diesem Teil vertiefen wir diese Anforderungen.
Während die Bundesregierung im Rahmen ihres Reformprogramms überflüssige Berichtspflichten abschaffen will, erwächst den meisten Unternehmen heimlich, still und leise ein neues Bürokratiemonster. Es geht um die neue europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, deren erste Stufe am 12.08.2026 in Kraft tritt.
Um den Nachhaltigkeitserfolg Ihres Unternehmens sichtbar machen, empfiehlt es sich, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Er ist ein wichtiges Kommunikationsmittel, das sich an die Stakeholder Ihres Unternehmens richtet. Unterstützen Sie als Qualitätsverantwortlicher den Nachhaltigkeitsbeauftragten in Ihrem Unternehmen bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts. Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wie wir Ihnen im ersten Teil unseres Beitrags erläutert haben, unterfallen viel weniger Unternehmen als bisher der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Schätzungen gehen davon aus, dass fast 90 % der bisher betroffenen europäischen Firmen aus dem Anwendungsbereich fallen. Im zweiten Teil zeigen wir Ihnen, welche weiteren Änderungen durch das Omnibus-I-Paket unbedingt beachtet werden müssen und welche Maßnahmen Unternehmen jetzt schon ergreifen sollten.
Kaum einer weiß mittlerweile, was bezüglich der Lieferkettensorgfaltspflichten eigentlich gilt. Dafür sorgt nicht nur das nationale Vorpreschen der vormaligen deutschen Ampelkoalition mit einem eigenständigen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), obwohl den Verantwortlichen klar war, dass kurze Zeit später eine europäische Gesetzgebung folgen würde. Allerdings sind nach dem Inkrafttreten der europäischen Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 zum 25.07.2024 bereits wieder gravierende Änderungen erfolgt.
Diese Probleme kennt wohl jede Führungskraft – Sie erklären Ihren Mitarbeitern, wie sie in bestimmten Situationen ihre Arbeit verrichten sollen. Gar nicht so selten kommt es aber vor, dass sich ein Mitarbeiter weigert, genau dies zu tun. Meist wird dies dann relativ schwach begründet (bspw. „geht nicht“). Wenn Sie es leid sind, immer wieder langwierige Diskussionen zu führen, kann Ihnen das Arbeitsrecht mit dem sogenannten „Weisungsrecht“ helfen.
Seit 13.12.2024 gilt die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit. Mit der Verordnung (EU) 2023/988 wurde ein neuer allgemeiner Rahmen für die Sicherheit von Non-Food-Produkten für Verbraucher in der EU festgelegt. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung hat die Kommission jetzt Leitlinien veröffentlicht, die Unternehmen – insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – dabei helfen sollen, ihre Verpflichtungen besser zu verstehen und zu erfüllen.
Das treibt selbst Fachleuten Schweißperlen auf die Stirn – die Omnibusvorschläge der EU-Kommission sorgen aufgrund der teilweise hektischen Aktivitäten zur Umsetzung für mehr Verunsicherung als Klarheit und Planungssicherheit. Im Rahmen unserer kleinen Serie zu den sieben Omnibus-Paketen soll es in diesem Beitrag um das Paket Omnibus IV gehen – und zwar vorrangig um die für Unternehmen wichtige beabsichtigte Modernisierung und Digitalisierung des europäischen Produktrechts.
Um anforderungsgerechte Produkte herzustellen, ist es nicht nur wichtig, die entsprechenden Prüfmittel zu beschaffen und bereitzustellen, sondern diese während ihres Einsatzes auch zu überwachen. Die Sicherstellung der Prüfmittelüberwachung gehört zu Ihren Kernaufgaben als Qualitätsverantwortlicher. Dazu empfiehlt es sich, die DIN 32937 heranzuziehen. Diese Norm unterstützt Sie bei der Planung, beim Einsatz und bei der Verwaltung der Prüfmittel in Ihrem Unternehmen und hilft dabei, diese Prozesse zu dokumentieren.