Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten
Abschließend enthalten die letzten beiden Absätze des Artikel 9 die wichtige Vorgabe, dass Artikel 9 nicht entgegensteht, wenn das Unionsrecht oder im Einklang mit Unionsrecht erlassene nationale Rechtsvorschriften eine Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten ausschließt oder eine geringere Gegenleistung vorsieht.
Gemäß Absatz 7 muss der Dateninhaber dem Datenempfänger Informationen bereitstellen, in denen die Grundlage für die Berechnung der in Artikel 9 geregelten Gegenleistung so detailliert dargelegt ist, damit der Datenempfänger beurteilen kann, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind.
Außergerichtliche Streitbeilegung
Laut Artikel 10 sollen Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger Zugang zu einer gemäß Absatz 5des vorliegenden Artikels zertifizierten Streitbeilegungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 12 sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit den fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für die Bereitstellung von Daten und die transparente Art und Weise der Bereitstellung von Daten erhalten.
Die weiteren Absätze regeln die Einzelheiten. Das Streitbeilegungsverfahren ist gemäß Erwägungsgrund 53 ein freiwilliges Verfahren, das es Nutzern, Dateninhabern und Datenempfängern ermöglicht zu vereinbaren, Streitbeilegungsstellen mit ihren Streitigkeiten zu befassen.