Um anforderungsgerechte Produkte herzustellen, ist es nicht nur wichtig, die entsprechenden Prüfmittel zu beschaffen und bereitzustellen, sondern diese während ihres Einsatzes auch zu überwachen. Die Sicherstellung der Prüfmittelüberwachung gehört zu Ihren Kernaufgaben als Qualitätsverantwortlicher. Dazu empfiehlt es sich, die DIN 32937 heranzuziehen. Diese Norm unterstützt Sie bei der Planung, beim Einsatz und bei der Verwaltung der Prüfmittel in Ihrem Unternehmen und hilft dabei, diese Prozesse zu dokumentieren.
Am 19.11.2025 hat die Europäische Kommission Ihr neues Digitalpaket vorgelegt, mit dem Unternehmen und Start-ups in der EU bei der Entwicklung von Innovationen unterstützt und gleichzeitig von Verwaltungsaufwand und regulatorischen Hürden entlastet werden sollen. Das Digitalpaket beinhaltet u. a. zwei übergreifende Gesetzgebungsvorschläge, mit denen die KI-Verordnung, aber auch die Vorschriften zu Cybersicherheit und Daten vereinfacht und stärker miteinander verzahnt werden sollen. Daneben umfasst das Paket auch flankierende Initiativen, unter anderem zur Datenstrategie, sowie neue Instrumente für Unternehmen, die die praktische Umsetzung erleichtern sollen.
Wie schon im ersten Teil unseres Beitrags über die Omnibus-Initiative 1 angesprochen, ist die Sachlage für Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und den Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferkettenproblematik immer komplizierter – um nicht zu sagen chaotischer – geworden. Wir informieren Sie über den aktuellen Sachstand und die sich daraus ergebenen Konsequenzen.
Ende Oktober sollte endlich ernst gemacht werden mit den Themen Bürokratieentlastung und Wettbewerbsverbesserung in Europa. Die Europäische Kommission hat deshalb die sogenannte Omnibus-Initiative im Februar 2025 auf den Weg gebracht, die vom Europäischen Parlament allerdings jäh gestoppt wurde. Da die Omnibus-Initiative für Unternehmen immens wichtig ist, sollten Sie sich als Qualitätsmanager unbedingt mit dem mehr als komplexen und schwierigen Thema beschäftigen.
Im September wurde jetzt der Referententwurf zum neuen deutschen Produkthaftungsgesetz veröffentlicht, mit dem die europäische Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 umgesetzt wird (wir berichteten). Mit dem Entwurf wird das seit 1989 existierende Produkthaftungsrecht grundlegend verändert. Die Anforderungen der Richtlinie müssen bis zum 09.12.2026 in deutsches Recht transformiert werden – viel Zeit bleibt Unternehmen und Händlern also nicht mehr.
Im vorangegangenen Teil unserer Serie zur EU-Verordnung 2023/2854 haben wir uns mit den Anforderungen an Dateninhaber und Datenempfänger beschäftigt. In diesem letzten Teil ergänzen wir diese, erläutern Ihnen das wichtige Thema missbräuchliche Vertragsklauseln und zeigen, wie sich Unternehmen auf die am 12. September 2025 in Kraft getretene Verordnung vorbereiten sollten.
Im dritten Teil unserer kleinen Serie haben wir Ihnen die Rechte und Pflichten der Unternehmen und Nutzer der neuen Verordnung gemäß Artikel 4 (Absätze 1 bis 7) vorgestellt. Im diesem Teil ergänzen wir die mehr als umfassenden Anforderungen für Datenempfänger und Dateninhaber.
Während wir uns im zweiten Teil unserer kleinen Serie mit dem Anwendungsbereich der neuen Verordnung beschäftigt haben, geht es im vorliegenden dritten Teil um die Rechte und Pflichten der Unternehmen und Nutzer. Da das Inkrafttreten der meisten Anforderungen schon am 12.09. diesen Jahres vorgeschrieben ist, müssen Sie sie unbedingt kennen und beachten.
In der letzten Ausgabe des Qualitätsmanager Aktuell haben wir Sie im Rahmen einer ersten Übersicht über die wichtigsten Inhalte des EU Data Acts (EU-Verordnung 2023/2854) informiert. Der Data Act ist schon 2024 in Kraft getreten, seine Anforderungen müssen ab 12.09.2025 zwingend eingehalten werden.
Produkthaftungsfälle sind in viele Fällen der Super-GAU für Unternehmen. Gerade das Qualitätsmanagement ist bei der Verhinderung solcher Vorkommnisse in der Pflicht. Mittlerweile wurden die europäischen rechtlichen Regeln zum Jahresende gravierend verschärft. Aber auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Dezember 2024 ein wichtiges Urteil gesprochen, welches die Produkthaftung nicht nur für Hersteller, sondern auch für Lieferanten und Vertriebspartner strenger auslegt.