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Recht kompakt
23. April 2026

Omnibus I: Ihr Wegweiser durch das Gesetzes-Chaos (Teil 1)

QM+
Omnibus I: Ihr Wegweiser durch das Gesetzes-Chaos (Teil 1)
Bild: ©DesignRage/iStock/Getty Images Plus
Kaum einer weiß mittlerweile, was bezüglich der Lieferkettensorgfaltspflichten eigentlich gilt. Dafür sorgt nicht nur das nationale Vorpreschen der vormaligen deutschen Ampelkoalition mit einem eigenständigen deutschen Lieferkettensorgfalts­pflichten­gesetz (LkSG), obwohl den Verantwortlichen klar war, dass kurze Zeit später eine europäische Gesetzgebung folgen würde. Allerdings sind nach dem Inkrafttreten der europäischen Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 zum 25.07.2024 bereits wieder gravierende Änderungen erfolgt.

Deutsches Gesetz gilt – oder doch nicht?

Prinzipiell ist festzuhalten, dass das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Danach sind alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland von den Anforderungen direkt betroffen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat allerdings am 03.09.2025 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren. Dies entspricht laut Bundesregierung der im Koalitionsvertrag vereinbarten deutlichen Entbürokratisierung des LkSG. Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts für eine Novellierung des Gesetzes habe die Bundesregierung die erforderliche rechtliche Grundlage hierfür angestoßen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die derzeit im Gesetz verankerte Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend gestrichen wird, ebenso wie neun von dreizehn Tatbeständen im Katalog der Ordnungswidrigkeiten. Das geänderte Gesetz befindet sich aktuell aber noch im parlamentarischen Verfahren.

Ernst Schneider
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