Fluch oder Segen: der neue EU Data Act (Teil 3)

Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen
Artikel 3 der EU VO 2023/2854 beschäftigt sich mit der Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer. Vernetzte Produkte müssen laut Absatz 1 so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste so konzipiert und erbracht werden, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten – standardmäßig für den Nutzer
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